ALLGEMEINE MIET- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WHITEWOOD FOTOSTUDIO OG

Trauttmansdorffgasse 26/Top 3, 1130 Wien
FN 465965v

(Version 2.3 – Stand 01.08.2023)

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Miet- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für sämtliche von der Whitewood Fotostudio OG, Trauttmansdorffgasse 26/Top 3, 1130 Wien, FN 465965v, (im Folgenden: „Whitewood“) durchgeführten Angebote, Aufträge und Leistungen, insbesondere für die Vermietung der von Whitewood betriebenen Studioräumlichkeiten samt den darin enthaltenen Gegenständen und technischen Anlagen an den jeweiligen Mieter.

(2) Whitewood führt seine Angebote, Aufträge und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB durch. Diese AGB gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Mieters oder sonstigen Vertragspartners von Whitewood vor und verdrängen diese zur Gänze. Nebenabreden oder von den nachfolgenden AGB abweichende vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

(3) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des zwischen Whitewood und dem Mieter oder sonstigen Vertragspartner von Whitewood abgeschlossenen Vertrages gesetzlich zwingenden Bestimmungen widersprechen, so macht eine Nichtigkeit die AGB oder den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam und bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Anstelle einer nichtigen, unwirksamen oder ungültigen Vertragsbestimmung gilt eine wirksame Bestimmung vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung und der Zwecksetzung der Vertragspartner möglichst nahe kommt.

2. Abschluss des Mietvertrages

(1) Whitewood vermietet an den Mieter den im jeweiligen Angebot genannten Studioraum („Paris Bound“, „French Fleur“ oder „Retro Corner“) des Objektes Trauttmansdorffgasse 26/Top 3, 1130 Wien, zur Nutzung am jeweils vereinbarten Tag für die jeweils vereinbarte Mietdauer, wobei die Vermietung jeweils für eine oder mehrere halbe Stunden erfolgt.

(2) Der vom Mieter zu leistende Mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer richtet sich nach der aktuellen, auf whitewoodstudio.at veröffentlichten Preisliste.

(3) Zum Zwecke des Abschlusses des Mietvertrages übermittelt Whitewood an den Mieter schriftlich oder per E-Mail ein Angebot über die Vermietung eines bestimmten Studioraums („Paris Bound“, „French Fleur“ oder „Retro Corner“) für eine bestimmte Zeitdauer an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Mietzins. Der Mieter kann dieses Angebot nur innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Angebotes und nur auf die Weise annehmen, dass er innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Angebotes eine Anzahlung in Höhe von 50 % des angebotenen Mietzinses durch Überweisung auf das mit diesem Angebot bekanntgegebene Bankkonto an Whitewood leistet. Beträgt die Gesamtmiete weniger als 160,00 € netto, ist der Gesamtbetrag als Anzahlung zu überweisen.

(4) Der Mietvertrag zwischen Whitewood und dem Mieter kommt rechtswirksam erst und nur dann zustande, wenn die nach Absatz (3) zu leistende Anzahlung innerhalb der in Absatz (3) genannten Frist auf dem Bankkonto einlangt (Valutadatum). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Whitewood an das Angebot nicht mehr gebunden.

3. Rücktrittsrecht des Mieters

(1) Sofern der Mieter Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, hat er das Recht, vom Mietvertrag binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des Zustandekommens des Vertrages (Pkt 2. (4)) ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, sofern der Beginn des Mietdauers die 14 Kalendertage hinausgeht. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Mieter kann dafür das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist an Whitewood abgesendet wird. Im Falle eines solchen Rücktritts wird Whitewood die geleistete Anzahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rücktrittserklärung an den Mieter zurückzahlen.

(2) Darüber hinaus hat der Mieter, auch wenn er kein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, das Recht, unter folgenden Bedingungen vom Mietvertrag zurückzutreten:
a) Wenn die Rücktrittserklärung spätestens am 10. Werktag vor dem vereinbarten Beginn der Mietdauer bei Whitewood einlangt, fällt als Stornogebühr die geleistete Anzahlung an.

b) Wenn die Rücktrittserklärung spätestens am 5. Werktag vor dem vereinbarten Beginn der Mietdauer bei Whitewood einlangt, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem vereinbarten Beginn der Mietdauer eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietzinses (unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung) an Whitewood zu leisten.

c) Wenn die Rücktrittserklärung zu einem späteren Zeitpunkt bei Whitewood einlangt, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem vereinbarten Beginn der Mietdauer eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietzinses (unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung) an Whitewood zu leisten. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung des Mieters bei Whitewood. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.

4. Übernahme des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter hat bei Übernahme des Mietgegenstandes einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis über seine Person vorzulegen. Whitewood ist berechtigt, für die Zwecke der Verfolgung allfälliger Ansprüche gegen den Mieter eine Kopie dieses Lichtbildausweises in analoger oder digitaler Form anzufertigen und die daraus entnommenen Daten in analoger oder digitaler Form zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Der Mietgegenstand wird in besenreinem Zustand übergeben. Der Mieter hat den Zustand des jeweils gemieteten Studioraums, der Nebenräumlichkeiten (Vorraum, WC, Badezimmer, Küche) und der darin jeweils enthaltenen Gegenstände und technischen Anlagen bei Übernahme des Mietgegenstandes auf Sauberkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

(3) Der Mieter hat Mängel, Defekte oder Schäden, die erst nach Erstellung des Übernahmeprotokolls auftreten oder hervorkommen, unverzüglich an Whitewood zu melden.

5. Nutzung des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter ist aufgrund des mit Whitewood abgeschlossenen Mietvertrages am jeweils vereinbarten Tag für die jeweils vereinbarte Mietdauer zur Nutzung des im jeweiligen Angebot genannten Studioraums („Paris Bound“, „French Fleur“ oder „Retro Corner“) und zur nicht ausschließlichen Mitnutzung der Nebenräumlichkeiten (Vorraum, WC, Badezimmer, Küche) samt den darin jeweils enthaltenen Gegenständen und technischen Anlagen berechtigt. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Anfertigung von Foto- und/oder Videoaufnahmen im Mietgegenstand. Jede (auch nur teilweise) entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung des Mietgegenstandes – in welcher Form auch immer – an dritte Personen, wie insbesondere die Untervermietung oder Unterverpachtung, ist nicht zulässig.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die jeweils vereinbarten Uhrzeiten für Beginn und Ende der Mietdauer einzuhalten. Wenn der Mieter die Mietdauer verspätet antritt, kann er hieraus nur dann Ansprüche auf Mietzinsminderung ableiten, wenn Whitewood die Verspä- tung zumindest leicht fahrlässig verschuldet hat, und sonstige Ansprüche welcher Art auch immer (insbesondere auf Schadenersatz) nur dann, wenn Whitewood die Verspätung grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Uhrzeit des Endes der Mietdauer besteht in keinem Fall.

(3) Der Mieter und die von ihm in den Mietgegenstand aufgenommenen Personen dürfen den Mietgegenstand nur mit sauberen Hausschuhen betreten, die keine Spuren auf dem Boden hinterlassen und nicht abfärben. Es dürfen selbst mitgebrachte Hausschuhe oder die von Whitewood zur Verfügung gestellten Hausschuhe benützt werden können. Ein Betreten des Mietgegenstandes mit Straßenschuhen oder sonstigem Schuhwerk, das den Mietgegenstand zu verschmutzen oder beschädigen geeignet ist, ist verboten.

(4) Der Mieter hat den Mietgegenstand samt den darin enthaltenen Gegenständen und technischen Anlagen sorgfältig und pfleglich zu behandeln und nur zweckentsprechend, fachgerecht und mit größtmöglicher Schonung zu nutzen. Es ist untersagt, in den Mietgegenstand Substanzen und Gegenstände einzubringen, durch die Beschädigungen oder Verunreinigungen des Mietgegenstandes oder der darin enthaltenen Gegenstände und technischen Anlagen oder Gefährdungen von Personen verursacht werden können, oder derartige Materialien und Hilfsmittel im Mietgegenstand zu nutzen (zB brennbare, übelriechende oder gesundheitsgefährdende Substanzen, offenes Feuer). Insbesondere ist es dem Mieter untersagt, im Mietgegenstand Kerzen zu entzünden, Feuer im Kamin zu entzünden oder Flüssigkeiten, Sand oder Erde auszugießen, auszuschütten oder sonst zu verbreiten.

(5) Ein Anspruch auf Gestattung der Verwendung brennender Kerzen im Mietgegenstand besteht nicht. Wenn brennende Kerzen für die Aufnahme erforderlich sind, hat dies der Mieter einem Mitarbeiter von Whitewood mitzuteilen, wobei es im alleinigen Ermessen von Whitewood steht, die Verwendung brennender Kerzen zu gestatten. In jedem Fall dürfen Kerzen nur von Mitarbeitern von Whitewood entzündet werden und nur in Anwesenheit eines Mitarbeiters von Whitewood brennen gelassen werden.

(6) Es ist untersagt, die vorhandenen Gegenstände und technischen Anlagen aus jenem Raum zu entfernen, in dem sie sich bei Übernahme des Mietgegenstandes befunden haben. Ein Anspruch auf Veränderung der Position von Möbeln bzw auf Gestattung einer solchen Veränderung besteht nicht. Wenn es für die Aufnahme erforderlich ist, die Position von Möbeln zu verändern (Möbel zu verschieben), hat dies der Mieter einem Mitarbeiter von Whitewood mitzuteilen, wobei es im alleinigen Ermessen von Whitewood steht, die Veränderung zu gestatten. In jedem Fall darf die Veränderung nur mit der größtmöglichen Schonung zu geschehen und hat der Mieter die Möbel bis zum Ende der Mietdauer wieder an ihre ursprüngliche Position zurückzustellen. Es besteht kein Anspruch auf Mitwirkung von Whitewood bzw seiner Mitarbeiter an der Veränderung der Position von Möbeln und an der Rückstellung an die ursprüngliche Position.

(7) Der Mieter des Raumes „Paris Bound“ darf über seine eigene Person hinaus nicht mehr als insgesamt 5 (fünf) weitere Personen gleichzeitig in den Mietgegenstand aufnehmen; der Mieter des Raumes „French Fleur“ oder des Raumes „Retro Corner“ darf über seine eigene Person hinaus nicht mehr als insgesamt 2 (zwei) weitere Personen gleichzeitig in den Mietgegenstand aufnehmen. Die Aufnahme einer größeren Anzahl von Personen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Whitewood erlaubt.

(8) Tiere welcher Art auch immer dürfen in den Mietgegenstand nur mit vorheriger, schriftlich oder per E-Mail erteilter, Zustimmung von Whitewood und auch diesfalls nur unter der Voraussetzung eingebracht werden, dass das Tier für die Aufnahme erforderlich ist.

(9) Es ist untersagt, im Mietgegenstand pornographische oder sonst gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstoßende Foto- und/oder Videoaufnahmen anzufertigen. Alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften sind einzuhalten.

(10) Das Rauchen ist im gesamten Haus Trauttmansdorffgasse 26, 1130 Wien, ausnahmslos verboten.

(11) Jedes die übrigen Bewohner oder Nutzer des Hauses oder des Objektes Trauttmansdorffgasse 26/Top 3, 1130 Wien, störende, gefährdende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen.

(12) Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die in den Absätzen (3) bis (11) enthaltenen Bestimmungen auch durch die von ihm in den Mietgegenstand aufgenommenen Personen eingehalten werden. Der Mieter haftet für das Verschulden dieser Personen wie für sein eigenes Verschulden.

(13) Whitewood behält über den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer das Hausrecht und ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit – unter Wahrung der gebotenen Rücksicht etwa bei laufenden Aufnahmen – durch eine beauftragte Person zu betreten.

6. Zahlung des Mietzinses

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins in voller Höhe (unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung) spätestens bei Beginn der vereinbarten Mietdauer an Whitewood zu zahlen.

(2) Wenn der Mieter mit dieser Zahlung säumig ist, ist Whitewood berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Diesfalls ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietzinses (unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung) an Whitewood zu leisten, und sind Schadenersatzansprüche des Mieters aus dieser fristlosen Auflösung ausgeschlossen.

7. Verlängerung der Mietdauer

(1) Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Uhrzeit des Endes der Mietdauer besteht in keinem Fall.

(2) Wenn der Mieter die Verlängerung der vereinbarten Mietdauer wünscht, hat er dies noch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer einem Mitarbeiter von Whitewood mitzuteilen. Es steht im alleinigen Ermessen von Whitewood, die vereinbarte Mietdauer zu verlängern, wobei eine Verlängerung jeweils nur um eine oder mehrere halbe Stunden möglich ist.

(3) Der vom Mieter für den Verlängerungszeitraum zusätzlich zu leistende Mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer richtet sich nach der aktuellen, auf whitewoodstudio.at veröffentlichten Preisliste.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins für den Verlängerungszeitraum in voller Höhe spätestens bei Beginn des Verlängerungszeitraums an Whitewood zu zahlen.

8. Vorzeitige Beendigung

(1) Whitewood und der Mieter sind jeweils berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Als ein solcher wichtiger Grund, der Whitewood zur fristlosen Auflösung des Mietvertrages berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses säumig ist (Pkt 6. (2)), wenn im Mietgegenstand pornographische oder sonst gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstoßende Foto- und/oder Videoaufnahmen angefertigt werden (Pkt. 5. (9)), oder wenn der Mieter oder eine von ihm aufgenommene Person erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand macht, so etwa wenn die Betriebssicherheit oder der Mietgegenstand gefährdet wird.

(3) Als ein solcher wichtiger Grund, der den Mieter zur fristlosen Auflösung des Mietvertrages berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mietgegenstand in einem Zustand übergeben oder ohne Schuld des Mieters und der von ihm aufgenommenen Personen in einen Zustand geraten ist, der ihn zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht.

(4) Wenn Whitewood den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos auflöst, ist Whitewood nicht verpflichtet, den Mietzins an den Mieter rückzuerstatten, selbst wenn die vereinbarte Mietdauer nicht ausgeschöpft wurde. Schadenersatzansprüche des Mieters aus einer aus wichtigem Grund erfolgten fristlosen Auflösung sind ausgeschlossen.

(5) Wenn der Mieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos auflöst, zahlt Whitewood an den Mieter binnen 14 Kalendertagen den geleisteten Mietzins in jenem aliquoten Ausmaß zurück, das dem Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils der Mietdauer entspricht. Darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Ist der Mieter jedoch Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, so sind darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatzansprüche, nur ausgeschlossen, soweit Whitewood nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz am Eintritt des Auflösungsgrundes vorzuwerfen ist.

9. Haftung

(1) Der Mieter und die von ihm aufgenommenen Personen bringen die von ihnen mitgebrachten Gegenstände (Foto-/Video-/PC-Ausrüstung, Garderobe, Wertgegenstände etc) ausschließlich auf eigene Gefahr in den Mietgegenstand ein. Whitewood übernimmt hiefür keine Haftung.

(2) Der Mieter und die von ihm aufgenommenen Personen betreten und nutzen den Mietgegenstand (Studioraum, Nebenräumlichkeiten) und die darin enthaltenen Gegenständen und technischen Anlagen ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Mieter bestätigt, über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, die für das gefahrlose Arbeiten in einem Studio und die gefahrlose und fachgerechte Nutzung der darin enthaltenen Gegenstände und technischen Anlagen notwendig sind, und verpflichtet sich dazu, den Mietgegenstand und die darin enthaltenen Gegenstände und technischen Anlagen mit der erforderlichen Vorsicht zu nutzen und auch für ein solches Verhalten der von ihm aufgenommenen Personen Sorge zu tragen.

(3) Sofern der Mieter Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, haftet Whitewood für andere Schäden als Personenschäden nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz.

(4) Sofern der Mieter nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, haftet Whitewood für Schäden welcher Art auch immer nur im Falle von Vorsatz.

(5) Der Mieter haftet gegenüber Whitewood für alle Schäden und Nachteile, die Whitewood oder anderen Nutzern des Studios oder anderen Hausparteien durch den Mieter oder durch von ihm aufgenommenen Personen oder durch andere in seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, Whitewood hinsichtlich allfälliger Ansprüche von Personen, denen durch den Mieter oder durch von ihm aufgenommenen Personen oder durch andere in seinem Einflussbereich stehende Dritte ein Schaden oder Nachteil zugefügt wurde, schad- und klagslos zu halten. All dies gilt insbesondere auch für allfällige Schäden und Nachteile aus einem von den genannten Personen zu vertretenden Mietausfall.

10. Rückstellung des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand samt den darin enthaltenen Gegenständen und technischen Anlagen zur vereinbarten Uhrzeit des Endes der Mietdauer von seinen Fahrnissen geräumt sowie in jenem Zustand zurückzustellen, den der Mietgegenstand bei Beginn des Mietverhältnisses aufgewiesen hat. Insbesondere hat der Mieter den gemieteten Studioraum besenrein zu reinigen und die mitgenutzten Nebenräumlichkeiten von Verunreinigungen, die vom Mieter oder von den von ihm aufgenommenen Personen verursacht wurden, zu säubern, allenfalls in der Küche entnommenes Geschirr und Besteck zu reinigen und zurückzustellen sowie allenfalls entfernte bzw versetzte Gegenstände an ihre ursprüngliche Position zurückzustellen. Diese Arbeiten sind vom Mieter noch während der Mietdauer so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Mietgegenstand zur vereinbarten Uhrzeit des Endes der Mietdauer ohne Verzögerung zurückgestellt werden kann und von Whitewood unmittelbar nach Vertragsende weiterverwertet werden kann.

(2) Die ordnungsgemäße Rückstellung ist erst vollzogen, wenn der frühere, bei Vertragsbeginn bestehende Zustand wiederhergestellt ist und alle Fahrnisse des Mieters entfernt sind und die erforderliche Reinigung durchgeführt ist.

(3) Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der bei Rückstellung des Mietgegenstandes anfallenden Pflichten des Mieters, somit insbesondere der Pflichten zum Reinigen und Räumen des Mietgegenstandes, ist Whitewood berechtigt, dem Mieter Kosten für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten, insbesondere für das Reinigen des Mietgegenstandes und/oder für die Lagerung und den Transport zurückgelassener Gegenstände, in Rechnung zu stellen. Diesfalls ist der Mieter verpflichtet, die verrechneten Kosten binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung zu bezahlen.

(4) Wenn der Mietgegenstand aufgrund der Säumigkeit des Mieters bei der Erfüllung der ihn bei Rückstellung des Mietgegenstandes treffenden Pflichten, somit insbesondere der Pflichten zum Reinigen und Räumen des Mietgegenstandes, nicht rechtzeitig weiterverwertet werden kann, ist der Mieter zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens (insbesondere Mietausfall) an Whitewood verpflichtet.

11. Verzugszinsen

(1) Sofern der Mieter oder sonstige Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, hat er im Falle seines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. an Whitewood zu zahlen.

(2) Sofern der Mieter oder sonstige Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, hat er im Falle seines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch in Höhe von 8 % p.a. – an Whitewood zu zahlen, wobei der am ersten Kalendertag eines Halbjahres geltende Basiszinssatz für das jeweilige Halbjahr maßgebend ist.

12. Rechnungen

Whitewood ist berechtigt, Rechnungen gegenüber dem Mieter oder sonstigen Vertragspartner auch in einem elektronischen Format auszustellen und zu übermitteln, nämlich insbesondere als E-Mail, als E-Mail-Anhang, als Web-Download, als PDF- oder TextDatei oder als eingescannte Papierrechnung.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Sämtliche Rechtsbeziehungen und Ansprüche zwischen dem Mieter oder sonstigen Vertragspartner und Whitewood unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht.

(2) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen und Ansprüchen zwischen dem Mieter oder sonstigen Vertragspartner und Whitewood wird – unter Ausschluss allenfalls sonst in Betracht kommender weiterer inländischer oder ausländischer Gerichtsstände – die ausschließliche internationale Zuständigkeit und ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte sowie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für 1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 26, jeweils örtlich zuständigen Gerichts erster Instanz vereinbart.

Whitewood Studio White

Trauttmansdorffgasse 26 Top 3.
1130 Wien ( neben Schönbrunn )

Öffnungszeiten:
Mo-Fr: 09:00 – 19:00 Uhr
Sa-So: 09:00 – 19:00 Uhr

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